Jugendordnung des TSV Rohrdorf
§ 1 Name, Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen, sowie der Vorstand bilden die Vereinsjugend im TSV Rohrdorf.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.
§ 3 Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:
- der/dem Vereinsjugendleiter/-in
- der/dem Vereinsjugendsprecher/-in
- und eventuell weiteren Mitarbeiter/-innen
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecher/-in dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der/Die Vereinsjugendleiter/-in muss bei der nächsten Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern bestätigt werden.
§ 4 Jugendausschuss
Der/Die Vereinsjugendleiter/-in ist stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss des TSV Rohrdorf und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird. Der Vorstand muss zu allen Jugendausschusssitzungen eingeladen werden.
§ 5 Jugendkasse
Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen und der Einnahme von Jugendveranstaltungen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt. Die Jugendkasse wird von den Kassenprüfern des TSV Rohrdorf geprüft.
§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vorstand in Kraft.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
Die finanzielle Eigenständigkeit
Eigenständigkeit in der inhaltlichen Arbeit ohne Eigenständigkeit in finanzieller Hinsicht ist kaum denkbar, da praktische Arbeit regelmäßig mit dem Eingehen finanzieller Verpflichtungen im weitesten Sinne verbunden ist. Die Vereinsjugend braucht deshalb eigene Verfügungsmacht über die ihr zufließenden Mittel. Durch die Formulierung „sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel“ ist sichergestellt, dass die Jugend ausschließlich befugt ist, über ihre Haushaltsmittel zu verfügen. Sie ist nicht berechtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aus eigenen Mitteln erfüllt werden können.
Rohrdorf, den 27.10.2005
1. Vorsitzender Schriftführer
(Joachim Bräuning) (Steffen Markert)